Kaufrechtliche Fragen rund um das Tier beschäftigen die Gerichte immer wieder. Selbst wenn ein Tier verkauft wird, das schon bei der Übergabe an den Käufer unstreitig erkrankt war, bedeutet das nicht, dass der Käufer in jedem Fall einen Anspruch auf Nacherfüllung oder gar weitergehende Ansprüche hat, etwa Schadensersatz. So klagte ein Käufer vergebens vor dem Amtsgericht Zittau (Az. 5 C 389/04): Auch hier ging es um ein Tier, das bei der Übergabe bereits erkrankt war. Dennoch wies das Gericht jegliche Ansprüche des Käufers zurück, denn eine ausdrückliche Zusicherung der Gesundheit des Tiers war nicht gegeben worden. So kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass die – normalerweise berechtigte – Erwartung des Käufers, ein gesundes Tier zu erwerben, durchaus eingeschränkt sein kann. Sind – wie im vorliegenden Fall – etwa 20 Prozent aller Individuen latent mit einem Virus infiziert, muss ein Käufer, dem die absolute Gesundheit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, aufgrund der Häufigkeit einer solcher Infektion mit ihrem Vorliegen rechnen und kann keine Ansprüche geltend machen, wenn sich dieses Risiko bestätigt. Auch wenn ein erworbenes Tier gesund zu sein scheint, aber Träger einer noch nicht ausgebrochenen Erkrankung ist, gilt nichts anderes. Erst recht bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf einen Schadensersatz, weil dem Verkäufer ein Verschulden an der Erkrankung angesichts deren Häufigkeit nicht zur Last gelegt werden kann. Dietrich Rössel