Zu Recht, so das Gericht (Az. 15 K 1779/14E), hatten sie die Kosten geltend gemacht. Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes sind sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich anzuerkennen. Obwohl ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen den Finanzämtern die Anerkennung von Tierbetreuungskosten ausdrücklich verneinte, kam das Gericht zu einer anderen Auffassung. Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen, werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ eingestuft. Grundsätzlich sind das solche Tätigkeiten, die regelmäßig anfallen und normalerweise durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder deren Hausangestellte erledigt werden. Da nach Auffassung des Gerichts die Betreuung eines Tieres einen ausreichend engen Bezug zur Führung des Haushalts hat, waren die Kosten für die Tierbetreuung auch steuerlich anzuerkennen. Das Finanzgericht Münster vertrat in einer älteren Entscheidung im Übrigen grundsätzlich die gleiche Rechtsauffassung (Az. 14 K 2289/11). Hier scheiterte der Kläger allerdings daran, dass die Betreuung seiner Tiere nicht in seinem Haushalt stattfand. Wer also beispielsweise seinen Hund in einer Hundetagesstätte unterbringt, wird mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. In einem anderen Verfahren, gleichfalls vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 310/10 E), hatte das Finanzamt die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten vor Gericht anerkannt. Rechtsanwalt Dietrich Rössel