Daher habe der Käufer das Risiko einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung zu tragen und sich mit seinen Ansprüchen nicht an den Verkäufer, sondern an den Tierarzt zu halten. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so, der in ähnlichen Fällen die Haftung des Veterinärs, dem vermeidbare Fehler unterlaufen, dem Grundsatz nach bejaht (Az. VII ZR 7/11 und VII ZR 136/11). Interessant wird die Rechtslage bei Erkrankungen, die sich am lebenden Tier nicht nachweisen lassen (etwa Herpes-Viren bei Kois): Hier könnte dem Tierarzt eine Hinweispflicht auf tiertypische Erkrankungen obliegen, die denkbar, aber nicht nachweisbar sind. Ob die Rechtsprechung im Einzelfall so weit geht, bleibt abzuwarten.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht