Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 26 U 95/14) hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, wie weit die Aufklärungspflicht eines Tierarztes zu gehen hat. Der Veterinär hatte bei der Behandlung eines erkrankten Tieres die Wahl zwischen einer schnellen, aber (wegen des Narkose-Risikos) besonders heiklen und einer langwierigeren Methode, die für das Tier geringere Risiken barg. Ohne den Tierbesitzer über die beiden Möglichkeiten aufzuklären, entschied er sich jedoch für die riskantere Verfahrensweise. Das Tier überlebte die Narkose nicht. Von den Besitzern des Tieres auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wurde der Tierarzt verurteilt. Seine Beratungs- und Aufklärungspflicht, so befand das Gericht, gehe zwar nicht so weit wie die eines Humanmediziners. Er sei jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Tierhalter aufzuklären, wenn eine Behandlung besonders risikoreich ist. Dann müsse er auf risikoärmere Möglichkeiten hinweisen, auch wenn sie langwieriger sind. Dem Eigentümer des Tieres dürfe die Möglichkeit, sich zwischen den verschiedenen Behandlungswegen zu entscheiden, nicht genommen werden. Sei er nur über die später schadensauslösende Methode informiert worden, habe er die Entscheidungsmöglichkeit nicht gehabt. Das Unterlassen einer solchen Aufklärung löse die Verpflichtung des Tierarztes zum Schadensersatz aus. Rechtsanwalt Dietrich Rössel