Es sei möglich, eine angemessene und den Tieren gerecht werdende Unterbringung durch Auflagen sicherzustellen; so könne man Vorgaben zur Beckengröße, Hygienestandards, Ruhephasen für die Fische und so weiter machen, bei deren Einhaltung die Genehmigung zu erteilen sei. Auch dieses Gericht hat leider völlig übersehen, dass es hier nicht nur um den Tier-, sondern auch um den Menschenschutz geht, weil eben das nicht zu unterschätzende Risiko einer Infektionsübertragung besteht!