Der klagte daraufhin auf Beseitigung des Gartenteichs, doch ohne Erfolg: Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit seiner Zustimmung erfolgen durfte, konnte er diesen seinen Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Eine vertragswidrige Nutzung, so das Gericht, liege nicht vor; da die Anlage eines Teichs nicht ausdrücklich untersagt worden sei, müsse der Vermieter die vorübergehende Umgestaltung hinnehmen. Allerdings bestehe nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Verpflichtung des Mieters, den Teich wieder zu entfernen. Hier hat das Gericht allerdings Wesentliches übersehen: Siedeln sich in dem Teich geschützte Tierarten, insbesondere Amphibien, ohne Zutun des Mieters an, können erhebliche Probleme auftreten. Als Lebensraum solcher Arten dürfte der Teich nämlich nicht mehr beseitigt werden! Das ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 Nr. 3) sowie aus den Landesnaturschutzgesetzen. Die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Situation können sehr weit gehen: Die Nachbarn des unfreiwilligen Teichbesitzers könnten, sofern sie Mieter sind, unter Umständen und im Extremfall prüfen, ob ihnen wegen des Froschgequakes eine Mietminderung zusteht. Und das würde ziemlich aufwendig: So wäre hierzu zunächst festzustellen, ob der Lärm ortsunüblich und unzumutbar ist; eine Prognose für einen derartigen Rechtsstreit zu geben ist fast nicht möglich.  Dietrich Rössel