Mit einer weiteren Entscheidung vom 22.12.2011 (Az. VII ZR 7/11) bestätigte der BGH die Rechtsauffassung, dass der Käufer sich nicht vorrangig an den Verkäufer zu wenden habe, sondern nach mangelhafter tierärztlicher Ankaufsuntersuchung die Wahl habe, an wen er sich halte. Was das bedeutet, wenn der Tierarzt einen teuren Teichfisch, etwa einen Koi, untersuchen soll, bleibt offen. So lässt sich beispielsweise das Koi-Herpes-Virus am lebenden Tier nicht immer sicher feststellen. Hier wird der Veterinär also über die Restrisiken bei der Anschaffung eines neuen Tieres, das zu einem vorhandenen Bestand gesetzt werden soll, besonders ausführlich aufklären müssen – und er sollte sich auch dokumentieren lassen, dass er dies getan hat.
Autor: Dietrich Rössel