Dass das Veterinäramt diese Haltung nicht überzeugend fand und den Kläger verpflichtete, das Reptil unter angemessenen Bedingungen zu pflegen, ist wohl nicht verwunderlich. Da erstaunt es schon eher, dass der Schildkrötenliebhaber gegen die entsprechende Verfügung vor Gericht zog – mit dem Argument, seine Wohnung sei zu klein, um ein ausreichend großes Terrarium aufstellen zu können! Erwartungsgemäß teilte das Gericht die Auffassung des Klägers nicht. Vielmehr hielt es fest, dass man – wenn man schon ein Tier haben möchte – auch die dafür erforderlichen Mindesthaltungsvoraussetzungen zu erfüllen hat. Übrigens war das Veterinäramt auf den Kläger aufmerksam geworden, weil er sein Tier ab und zu „Gassi gehen“ ließ – er befestigte eine Boje an der Schildkröte und ließ sie im Teich einer öffentlichen Anlage schwimmen. Man stelle sich das einmal mit Goldfischen vor ...