Die Saugbarbe Garra rufa steht schon lange in dem Ruf, bei manchen Hautkrankheiten zwar keine Heilung, aber eine Linderung der Beschwerden auszulösen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ihr Einsatz überhaupt zulässig ist. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Nordrhein- Westfalen hielt im September 2011 in einer Stellungnahme (http://www. lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/ tierschutz/pdf/ 110929_RdVfG_GarraRufa. pdf) fest, dass die Tiere vor allem durch das häufige Umsetzen Stress und – damit verbunden – Schmerzen, Leiden und Schäden aushalten müssen. Ihr Einsatz für „Wellness-Zwecke“ (Pediküre, Maniküre) ist daher nicht erlaubnisfähig. Für medizinisch- therapeutische Zwecke – ein vernünftiger Grund nach dem TierSchG – hingegen kann im Einzelfall eine Erlaubnis nach § 11 Nr. 3 a TierSchG erteilt werden. Allerdings ist sicherzustellen, dass die für diese Tierhaltung optimalen Bedingungen (gerade in hygienischer Hinsicht) gewährleistet sind. Bisher mussten sich Gerichte wohl noch nicht mit „Knabberfischen als Nutztieren“ befassen. Der rein kosmetische Einsatz war einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem VG Augsburg: Ungeachtet der tierschutzrechtlichen Bedenken, ob er die gesundheitlichen Belastungen der Fische rechtfertigt, wurde der Betrieb im Rahmen eines Vergleichs – wenn auch zunächst befristet – genehmigt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.