Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 19.2. 2013, Az. VG 24 L 25.13) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit die diesbezüglichen Befugnisse des Veterinäramts gehen. Im konkreten Fall befand sich ein Tierhalter vorübergehend – über einen nicht allzu langen Zeitraum – in einer Klinik; seine Tiere, die das Veterinäramt sichergestellt hatte, wären ohne Weiteres anderweitig unterzubringen gewesen; nach nur vier Tagen nahm das Amt jedoch die Veräußerung vor. Diesem Vorgehen erteilte das Gericht eine klare Absage: Die Absicht des Veterinäramts, die Tiere zu veräußern, hätte dem Eigentümer bekannt gegeben werden müssen, damit der überhaupt eine Gelegenheit gehabt hätte, sie anderweitig unterzubringen oder aber ein gerichtliches Eilverfahren in Gang zu setzen. Da auch nicht ersichtlich war, dass es den Tieren bei seinem Halter schlecht ging – er hatte sich trotz seiner Erkrankung um sie gekümmert –, war die Veräußerung ein unverhältnismäßiges Vorgehen und damit rechtswidrig. Die Behörde sei daher verpflichtet, die Tiere zurückzugeben, und müsse sich notfalls darum bemühen, sie von den neuen Haltern zurückzukaufen.