Der BGH verneinte diese Frage und stellte fest, dass ein solches Verbot gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße: Nach § 307 BGB ist es unzulässig, einen Vertragspartner durch „allgemeine Geschäftsbedingungen“ unangemessen zu benachteiligen. Die vorformulierte Klausel ist daher unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass jede Tierhaltung uneingeschränkt zulässig ist: Wie der BGH klarstellt, hat der Vermieter im Einzelfall unter Abwägung der allseitigen Interessen zu entscheiden, ob er dem Mieter die Tierhaltung genehmigt. Das bedeutet letzten Endes auch, dass einem Mieter die Haltung von Haustieren, solange sie sich nicht störend auf die Hausgemeinschaft auswirkt, in der Regel zu gestatten ist. Auch auf die Haltung anderer Tiere als Hunde oder Katzen kann diese Entscheidung Einfluss haben, wenn es etwa um eine Aquarienanlage geht, die dem Vermieter zu groß ist, die aber faktisch niemanden stört (und auch kein Risiko für die Statik des Hauses darstellt). Selbstverständlich bleibt es nach dieser Entscheidung dabei: Die Haltung von Tieren darf grundsätzlich keine objektive Störung der Hausgemeinschaft verursachen!