Die Klage des Tierarztes war in zwei Instanzen erfolgreich: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 11 LB 267/11, Urteil vom 23.4.2012) bestätigte die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Stadt in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde, die Kosten, die zur Rettung des Tierlebens notwendig waren, zu übernehmen. Zwar könne die Fundbehörde sich dafür der Hilfe Dritter bedienen, doch bedeute das nicht, dass sie dadurch ihre gesetzliche Verantwortlichkeit an diese Dritten vollständig übertragen könne. Stehen die Erfüllungsgehilfen der Behörde also nicht zur Verfügung, sei es ihre ureigene Angelegenheit, für die Ausführung ihrer Verpflichtungen zu sorgen und dafür gegebenenfalls auch zu bezahlen. Im Sinn des Tierschutzes ist die Entscheidung der Richter natürlich auch vollkommen korrekt, da es nicht in Betracht kommen kann, sich auf eine Tötung des Tieres als „preiswertere Lösung“ zu berufen. Tierschutz als Individuenschutz darf also weiterhin nicht zur Kostenfrage verkommen. Die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden als Fundbehörden ergibt sich übrigens aus dem Landesrecht, nämlich aus den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (in Hessen beispielsweise § 27 b HessAGBGB).