Mitunter wird in Streitfällen dennoch behauptet, dass es sich hier um Kaufverträge handelt. Meist ist es der Übernehmer, der sich so gegen eine Kontrolle oder die Forderung nach der Rückgabe des Tieres wehren will. In manchen Fällen sind Tierschutzverträge leider auch so formuliert, dass man tatsächlich darüber streiten kann, ob sie nicht als Kaufverträge auszulegen sind. Ein erfreuliches Urteil, das sich – wenn auch eher am Rande – mit dieser Thematik befasst, erließ das Amtsgericht Königstein/Taunus [30.3.2012, Az. 21 C 179/12 (19)]. Hier spielte auch die Frage eine Rolle, ob ein Übernehmer durch den Abschluss eines Tierüberlassungsvertrags Eigentum an einem Tier erworben hatte. Das Gericht verneinte diese Frage klar und stellte fest, dass eine solche Übereinkunft einen „atypischen Vertrag“ darstellt, und zwar auf der Basis der §§ 688 ff. BGB (Verwahrungsvertrag). Das bedeutet, dass der Übernehmer sich verpflichtet, das betreffende Tier aufzubewahren, dass er aber eben nur „Verwahrer“ im Sinne der genannten Paragrafen wird und nicht Eigentümer. Die weiteren Regelungen des Tierschutzvertrags sind nicht im Gesetz festgeschrieben und weichen üblicherweise von den „Regelvorgaben“ ab, die das BGB in dieser Hinsicht macht; solche Einzelvereinbarungen sind aber zulässig (deshalb auch die Bezeichnung „atypischer Verwahrungsvertrag“). Es ist erfreulich, dass – meines Wissens erstmalig und meines Erachtens rechtlich einwandfrei – sich ein Gericht klar zu dieser Frage äußert!