Eine andere Auslegung des § 11 TierSchG würde dem Ziel der Vorschrift, nämlich vor allem beim gewerblichen Umgang mit Tieren Sachkunde und tierschutzkonforme Zustände sicherzustellen, zuwiderlaufen und dazu führen, dass das gewerbliche Züchten unveränderter Wildformen von Wirbeltieren nicht mehr genehmigungspflichtig wäre. Und das kann ja nicht gewollt sein. Leider kommt es immer wieder vor, dass – teils unwissentlich – die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird (siehe DATZ 4/2012). Hier ist Vorsicht geboten! Wer in größerem Umfang Nachzuchten verkauft und sich dem Betrag von rund € 2000,– Jahresumsatz (nicht Verdienst!) nähert, sollte sich rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen und klären, ab wann man dort gewerbsmäßiges Handeln sieht. Nur so kann rechtzeitig der nötige Antrag nach § 11 TierSchG gestellt werden. Wer übrigens – auch das ist der Darmstädter Entscheidung zu entnehmen – gewerblich mit einer bestimmten Gruppe von Wirbeltieren handelt, ohne dazu die erforderliche Erlaubnis zu haben, muss damit rechnen, dass ihm der gewerbsmäßige Umgang mit allen anderen Wirbeltiergruppen untersagt wird. Und das ist auch keine „Einschränkung bestehender Rechte“: Grundsätzlich gilt nämlich ein präventives Verbot des gewerblichen Umgangs mit Wirbeltieren; der ist zunächst einmal verboten und muss im Einzelfall genehmigt werden. Ein so weit reichendes Verbot beschneidet den Betroffenen also nicht in seinen Rechten.