Die allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum TierSchG regelt für zahlreiche Wirbeltiergruppen, ab wann gewerbliches Handeln nach § 11 TierSchG vorliegt. Fische sind nicht explizit aufgeführt; daher gilt für die Aquaristik die Auffangvorschrift der AVV in dem Sinn, dass ein Verkaufserlös (also Umsatz, nicht Verdienst) von DM 4000,– das Gewerbe der Zucht impliziert. Weil die AVV noch DMark- Beträge aufführt, ist eine Umrechnung notwendig, sie ergibt eine Grenze von € 2045,–; manche Veterinärämter werten aber bereits einen Jahresumsatz ab € 2000,– als gewerbliches Tun. Diese Zahlen der AVV beziehen sich zwar auf das Züchten von Tieren an sich, doch wird die Grenze auch bei nicht züchterischem Tun, etwa bei der Tiervermittlung, relevant sein. Selbst gemeinnützige Organisationen, die nicht gewinnorientiert arbeiten, haben jedenfalls damit zu rechnen, als gewerblich laut § 11 TierSchG eingestuft zu werden, wenn sie wirtschaftlich tätig werden. Das musste ein Verein erfahren, der Tiere aus dem Ausland nach Deutschland holte und gegen eine Vermittlungsgebühr an Tierfreunde weitergab. Das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 17.8.2011, Az. 1 A 1/10) stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein: Auch ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, könne eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen, um ein gewerbliches Handeln im Sinn des Tier- SchG anzunehmen – mit der Folge der Erlaubnispflicht. Es gehe hier nicht um eine Definition anhand des allgemeinen Gewerberechts: Wer selbständig, dauerhaft und planmäßig mit Tieren umgeht und dabei in nicht unerheblichem Maß am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, der müsse sich, um das Ziel des Tierschutzes sicherzustellen, als Gewerbetreibender behandeln lassen. Das führt dazu, dass auch ein Verein eine Genehmigung nach § 11 TierSchG benötigt und dass die Personen, die mit den Tieren umgehen, ihre Sachkunde nachzuweisen haben.