Das Gericht hielt fest, dass die Verkehrssicherungspflicht bei Anwesenheit der Eltern des Kindes zurücktrete, da ihre Aufsichtspflicht hier vorgehe. Da sie von dem Teich wussten, das große Interesse ihres Kindes daran bemerkt und somit eine erhöhte Aufsichtspflicht hatten, wurden die Teichbesitzer, zumal ihr Gewässer mit Zaun und Tür gesichert war, weder zu Schmerzensgeldzahlung noch zu Schadensersatz verurteilt. Auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. 13 U 253/ 00) setzte voraus, dass der Teichbesitzer nicht auf ein „Aufsichtsversagen“ der Eltern vorbereitet sein muss. Ist also eine aufsichtspflichtige Person für das Kind verantwortlich, wird in vielen Fällen die Verkehrssicherungspflicht zurücktreten. Teicheigentümer sollten eine Privathaftpflichtversicherung haben. Da Versicherer aber gern versuchen, ihre Haftung mit dem Einwand, der Verantwortliche habe fahrlässig gehandelt, zu verweigern, sollte man außerdem klären, welche Schutzmaßnahmen sie für einen Gartenteich verlangen. Außer der zivilrechtlichen Haftung kann weiteres Ungemach drohen: Wird dem Teichbesitzer Fahrlässigkeit vorgeworfen, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben und zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung führen. Amüsant hingegen mutet eine Entscheidung des LG Coburg an (Az. 23 O 849/06): Ein Koi-Halter verklagte einen Hundebesitzer, dessen Hund ausgerechnet die drei teuersten Kois aus dem Teich gefischt hätte (was an für sich eine Ersatzpflicht auslösen dürfte). Den Schilderungen des „Geschädigten“ schenkte das Gericht jedoch keinen Glauben: Dass ein Hund zielsicher die drei teuersten Karpfen anfraß, dass der „Geschädigte“ die Überreste im Garten vergrub, wo ein anderes Tier sie sich dann geholt hätte, und dass der Händler, der den Verkauf der Kois an den „Geschädigten“ bestätigen sollte, genau das nicht tat, war dem Gericht dann doch zu viel. Es wies die Klage ab.