Weist das Tier aber einen Mangel, etwa eine Erkrankung, auf, bestehen die hier bereits öfter dargestellten Rechte auf Gewährleistung, also Nacherfüllung, und gegebenenfalls Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach §§ 433 ff. BGB. Wird ein Umtauschrecht vereinbart, bedeutet das nicht automatisch, dass der Käufer die Kaufsache zurückgeben und sein Geld zurückverlangen kann. Es ist Sache des Verkäufers zu entscheiden, ob er das Geld, einen Gutschein oder andere Ware anbietet. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 16 U 119/10) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um das Umtauschrecht an einem Tier ging, das aber zudem mangelhaft war. Das Gericht ging davon aus, dass eine Vereinbarung über einen „bargeldlosen Umtausch“ – also Rückgabe des mangelfreien Tieres, im Gegenzug die Vereinbarung, dass ein anderes Tier geliefert wird – durchaus möglich ist. Hier allerdings war zunächst rechtlich wirksam der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Mangels erklärt worden (es hatte also einen Versuch gegeben, Nacherfüllung zu verlangen), und erst dann hatte man – vergeblich – über die Lieferung eines anderen Tieres verhandelt. Damit blieb – ungeachtet der Umtauschvereinbarung – das Recht des Käufers, das mangelhafte Tier gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, bestehen. Ist der Verkäufer einer mangelhaften Sache – das gilt auch für ein Tier – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern, dann muss er übrigens auch für den Abtransport der mangelhaften Sache sorgen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 70/08, Urteil vom 21.12. 2011) und letztlich die Kosten dafür tragen. Das kann beim Kauf von hochwertigen Aquarien- oder Teichfischen, bei denen sich herausstellt, dass sie zum Zeitpunkt des Kaufes bereits erkrankt waren, eine nicht unbedeutende Rolle spielen.