In solchen Fällen gesteht die Rechtsprechung inzwischen zu, dass – zumindest in Notfällen – die Gelegenheit zur „Nacherfüllung“ nicht gegeben werden muss, sodass der Käufer sofort einen Tierarzt einschalten und die Kosten dafür vom Verkäufer zurückverlangen darf. Die Entscheidung des LG Magdeburg befasst sich mit einem „nicht eiligen“ Mangel: Ein verkauftes Tier wies einen nicht tierschutzrelevanten Schaden auf. Zwar wollte der Käufer keine Tierarztkosten ersetzt haben, das Tier aber sofort gegen die Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Das Gericht wies dieses Begehren zurück und hielt fest, dass dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gegeben werden müssen. Erst bei deren Fehlschlagen hätte der Käufer weitergehende Rechte – Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag – geltend machen können. Diese Rechtsprechung dürfte sich auch auf Fälle übertragen lassen, in denen ein Tier zwar einen Mangel hat, der aber nicht tierschutzrelevant ist, und in denen es um die Frage geht, ob die Tierarztkosten umgehend und ohne jegliche Einschränkung erstattungsfähig sind.