Auch wenn die Tiere selbst also gar nicht stören, wirken sie sich indirekt negativ auf den Wohngebietscharakter aus, so dass die Baubehörde ihre Haltung als nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Wohnraum- Nutzungsänderung einstuft und massiv einschränkt oder sogar ganz verbietet. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 1 K 944/10.KO, Urteil vom 6. 1. 2011) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Vereinbarkeit der Tierhaltung mit baurechtlichen Vorschriften ging. So wurde die Hundezucht in einem Wohngebiet – jedenfalls in dem Umfang, in dem die Hundehalter sie betrieben – als Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eingestuft. Der Hundehalter hatte die Zahl seiner Tiere von zehn auf vier zu reduzieren. Auch wenn es hier eher um Lärm geht: Fischzüchter mit vielen Aquarien können in einer reinen Wohngegend wegen des Publikumsverkehrs Probleme bekommen und unter Umständen behördlich gezwungen werden, die Zahl ihrer Becken zu reduzieren.