Der Versand von Tieren per Nachnahme in Länder außerhalb der EU ist untersagt. Außerdem ist die Verantwortung des Transportunternehmers geregelt: Bei einer Annahmeverweigerung muss das Unternehmen Wirbeltiere angemessen versorgen und schnellstmöglich zurückbefördern. Kann der Transporteur Wirbeltiere aus anderen Gründen nicht ausliefern, muss er innerhalb von sechs Stunden einen erneuten Zustellversuch starten oder aber die Tiere zurücksenden. Beim Versand von Aquarientieren ist vor allem auf § 13 der Verordnung zu achten: Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere dürfen auf innerstaatlichen Transporten nur in wärmeisolierten Behältnissen befördert werden, sodass starke Temperaturschwankungen ausgeschlossen sind (diese Vorschrift gilt – eigenartig! – nicht für Fische gemäßigter Klimazonen). Fische sind nur in Gefäßen zu transportieren, deren Wasservolumen ihnen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet (Ausnahme: Aale dürfen in angemessen feuchter Verpackung auf die Reise gehen). Schließlich hat der Absender die Anforderungen der einzelnen Arten bezüglich der Wasserqualität und der Wassertemperatur zu erfüllen und muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung garantieren. Konkrete Mindestvorgaben liefert die Verordnung hierzu jedoch nicht. Auch die Einfuhr von Tieren ist geregelt: Die §§ 15 ff. der Verordnung erfassen sie aber nur „im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit“. Anders die Ausfuhr: § 14 der Verordnung bestimmt, dass sie nur über bestimmte Zoll- oder sonstige vom Bundesamt für Verbraucherschutz vorgesehene Ausgangsstellen zulässig ist und dort mindestens einen Werktag vorher angezeigt wird. In der Praxis dürfte dies für Aquarientiere jedoch eine untergeordnete Rolle spielen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auf die EG-Verordnung Nr. 1/2005 hingewiesen: Sie ist in der Praxis vor allem für Nutztiere relevant und hier vor allem für den Transport über Staatsgrenzen hinweg.