§ 11 b TierSchG verbietet unter anderem – kurz zusammengefasst – die Zucht von Wirbeltieren, die aufgrund erblicher oder züchterischer Veränderungen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 23.9. 2015, Az. VG 24 K 202.14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Veterinäramt in einem solchen Fall die Kastration der als Qualzucht eingestuften Tiere anordnen darf. Nach Wissen des Verfassers hatte noch nie ein Gericht über diese Frage zu entscheiden. Das VG bejahte die Frage: Ist ein Tier durch die Zucht so verändert, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, ist es als Qualzucht einzustufen, und es darf nicht weiter mit ihm gezüchtet werden. Im konkreten Fall bestätigte ein tierärztliches Gutachten die Qualzuchteigenschaft des betroffenen Tieres. Daher, so das Gericht, sei die Behörde nach § 11 b Absatz 2 TierSchG befugt, Unfruchtbarmachung des Tieres durch Kastration anzuordnen. Da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Berufung zugelassen. Den Gesetzestext zu § 11b TierSchG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet. de/tierschg/__11b. html. Dietrich Rössel