Im Lauf des Rechtsstreits stellte sich heraus, dass die Ozonanlage nicht die nötige Ozonmenge lieferte. Da sich im Rahmen der Beweisaufnahme zeigte, dass die Mängel an der Anlage für das Fischsterben zumindest mitursächlich waren, war der Teichbauer zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 634 und 280 BGB). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob ein Dritter – der Lieferant der verbauten Anlage – unter Umständen eine Mitursache für den Schaden setzte. Die Feststellungen des Sachverständigen, dass die Kois vorher nicht krank waren, und die Tatsache, dass sie sich nach Inbetriebnahme der Ozonanlage sichtbar schlechter, nach dem Ausschalten aber besser fühlten, reichte dem Gericht, um die Schadensersatzpflicht des Teichbauers zu bejahen. Es verneinte auch ein Mitverschulden des Teichbesitzers: Er habe den Teichbauer jeweils umgehend über die Probleme informiert und darauf vertrauen dürfen, dass der die nötigen Reparaturen durchführe. Man habe von ihm nicht erwarten können, dass er den Fischbesatz aus dem Teich entferne. Das kann man anders sehen: Es stellt sich durchaus die Frage, ob das Einund Ausschalten der Anlage nicht den Zustand der Fische verschlechterte. Wenn irgend möglich, sollte man bei derartigen Problemen (nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch zum Wohl der Tiere) versuchen, die Fische umzusetzen, anstatt mit der Technik zu experimentieren. Dietrich Rössel