Um auf das Leid von Tieren hinzuweisen und Zuschauer „aufzurütteln“, wollte ein „Künstler“ Wirbeltiere im Rahmen einer Theater- Performance töten. Gegen das behördliche Verbot zog der verhinderte Veranstalter vor Gericht und berief sich darauf, dass das Grundgesetz die Kunstfreiheit schließlich vorbehaltlos garantiere und dass auch der Tierschutz diese Freiheit auf gar keinen Fall einschränken dürfe. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 24 L 113.12) sah das glücklicherweise anders. Ein vernünftiger Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes sei in der Aktion nicht zu erkennen, das Töten von Tieren ohne Betäubung ein gravierender Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes (Art. 20a GG), das als grundrechtgleich einzustufen sei. Die von den „Künstlern“ geplante Aktion verstoße gegen verschiedene Vorschriften des Tierschutzrechts (§ 1 Satz 2 TierSchG: kein Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund; § 3 Nr. 6: kein Zurschaustellen von Tieren unter Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden; § 4 Abs.1: kein Töten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung). Das geplante Töten der Tiere sei nach § 17 TierSchG zudem eine Straftat und das behördliche Verbot zu Recht ergangen. Dietrich Rössel