gab einem Grundstückseigentümer, der sich gegen die „Abwasserüberlassungspflicht“ wehrte, teilweise Recht; die beklagte Stadt hatte jede Befreiung von der Anschlusspflicht pauschal und ohne Ermessensausübung abgelehnt. Allerdings wird die Abwasserüberlassungspflicht in zahlreichen Gerichtsurteilen auch bestätigt, sodass es ratsam ist, sich vor dem Einbau einer entsprechenden Anlage bei Stadt oder Gemeinde nach den rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen.