Trotz aller Verbotsversuche der Baubehörde sah das Gericht sie – jedenfalls unter baurechtlichen Gesichtspunkten – als zulässig an. Das Maß der „üblichen Wohnnutzung“ lasse sich nicht anhand der Menge der gehaltenen Tiere bestimmen. In dem konkreten Fall ging es um Papageien; die Behörde wollte die Haltung von mehr als zwei Exemplaren untersagen. Der Betrieb einer größeren Zahl von Aquarien, Terrarien oder Kleintiergehegen könnte unter den gleichen Gesichtspunkten ebenfalls baurechtlich problematisch werden. Das Gericht machte allerdings deutlich, dass gegebenenfalls die Alternative besteht, nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorzugehen. Das könnte beispielsweise dann möglich sein, wenn von einer Tierhaltung unzumutbare Lärmoder Geruchsbelästigungen ausgehen. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung und wird hoffentlich vielen Tierhaltern helfen, die allein wegen der Zahl ihrer Pfleglinge Schwierigkeiten in baurechtlicher Hinsicht bekommen.