Da die Dauer der Haft – im Gegensatz zur Strafhaft – in der Regel nicht absehbar sei, sei der organisatorische Aufwand, der mit einer Pflege von Tieren verbunden sei, nicht verhältnismäßig; anders könne es allerdings aussehen, wenn die Tierhaltung therapeutische Zwecke verfolge. Die Entscheidungsbefugnisse der Justizvollzugsanstalten zu diesem Thema sind sehr weitgehend und letztlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Viele Vollzugsanstalten haben die Haltung verschiedenster Tierarten aber sogar ausdrücklich aufgenommen und fördern sie, um den Gefangenen auf diese Weise Schritt für Schritt wieder Verantwortung zu übertragen, siehe: http://www.jva-koeln.nrw. de/aufgaben/Projekte-Besondere-Aufgaben/Kleintierhaltung/ index.php oder http://www.jva-buetzow. de/2.4freizeit. html.

Ein Projekt erhielt sogar den Bremer Tierschutzpreis: https://buendnismensch- und-tier.de/fileadm i n / u s e r _ u p l o a d / buendnis/presse/hoefe/ 2009-12-07_Weser-Kurier- Bremer_Tierschutzpreis. pdf.