Im konkreten Fall rügte der Käufer angebliche Verhaltensmängel des Tieres und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt, dass das Tier die vom Käufer gerügten Verhaltenseigenschaften erst nach der Übergabe entwickelt hatte. Daher ging das Gericht davon aus, dass es zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Als Lebewesen unterliege jedes Tier einer ständigen Entwicklung; daher seien in einem solchen Fall die Regelungen zur Beweislastumkehr nicht anzuwenden. Das Gericht wies die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags somit ab. Wie bei jedem Urteil handelt es sich auch hier um eine Einzelfallentscheidung. Beim Kauf eines erkrankten Tieres von einem Händler wird die Beweislastumkehr in den meisten Fällen dem Käufer zunächst helfen. Allerdings kann sich der gewerbliche Verkäufer – wenn er etwa nachweist, dass die Erkrankung eine viel kürzere Ansteckungszeit hat, als das Tier sich beim Käufer befindet – gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme durchaus wehren.