Auch wenn es in der ­Entscheidung, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 15.2.2017 traf (Az. VG 24 K 188.14), um Hummer (Homarus gam­marus) und damit nicht um klassische Aquarientiere geht: Sie verdient Erwähnung, weil sie dem weit verbreiteten Irrglauben, Wirbellose seien unter Tierschutzgesichtspunkten „nicht so wichtig“, endlich einen Riegel vorschiebt.
Der gewerbliche Betreiber einer Hälterungsanlage für Hummer wehrte sich gegen Auflagen des Veterinäramtes, die ihm aufgegeben hatten, tierschützerische Mindeststandards für die – bekanntlich zum Verzehr angebotenen – Krebse einzuhalten. Das Gericht stellte klar, dass die Behörde ihre Vorgaben – jedenfalls in erheblichem Umfang – zu Recht gemacht hatte.
Der Anlagenbetreiber hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Tiere Stress empfinden würden; vielmehr könne es auch sein, dass sie nur reflexhaft das Licht und den engen Kontakt mit ihren Artgenossen mieden.
Nach einem Sachver­ständigengutachten kam das ­Berliner Verwaltungsgericht jedoch zu der Auffassung, dass Hummer nicht aufgrund von Reflexen handeln, sondern sehr wohl die Fähigkeit besitzen, Stress und damit Leiden im Sinn des § 2 Nr. 2 TierSchG zu empfinden. Und somit sei die Veterinärbehörde sehr wohl befugt, Vorgaben zu erlassen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere durchzusetzen.