Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass Tiere seinen Grund und Boden nicht betreten. Das entschied kürzlich das Landbericht Berlin (Az. 35 O 251/16). Im konkreten Fall hatte ein Besitzer sich dagegen verwahrt, dass ein Hund sein Eigentum aufsucht, zumal das Tier dort auch seine Notdurft verrichtet hatte. Das Gericht entschied, dass er das Betreten durch einen fremden Hund nicht dulden müsse. Außerdem sei der Hundehalter verpflichtet, die Beseitigungskosten bezüglich der Hinterlassenschaften seines „Waldi“ zu übernehmen. Diese Entscheidung ist für Teichbesitzer sicher von einiger Bedeutung.
Bei der Heimsuchung des Grundstücks durch Katzen dürfte es allerdings anders aussehen. Das „nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis“ kann im Einzelfall – in ländlichen Gegenden wohl noch eher als in der Stadt – dazu führen, dass jedenfalls eine Katze des Nachbarn auf dem eigenen Gelände zu dulden ist (so etwa LG Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 1664/90; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84).
Ganz Grenzenlos müssen „Haustiger“ allerdings nicht ertragen werden (LG Lüneburg, Az. 1 S 198/99). Auch wenn man die Nachbarskatze auf dem eigenen Grundstück tolerieren muss, kann man sich – jedenfalls nach einem Teil der Rechtsprechung – gegen den Katzenkot auf dem Grundstück wehren (LG Bonn, Az. 8 S 142/09 – wie das in der Praxis gehen soll, bleibt jedoch offen).
Der Teichbesitzer braucht auch Schäden an seinem Teich oder gar an seinem Fischbesatz nicht hinzunehmen – wenn er denn nachweisen kann, dass eben Nachbars Katze dafür ver­antwortlich ist.