Das AG Frankfurt (Main) (Az. 33 C 2568/16 [76]) hatte über den Unterlassungsanspruch eines Vermieters zu entscheiden. Ein Mieter hatte wiederholt Katzenfutter auf dem Hausgrundstück ausgelegt und Tauben gefüttert, was zu starken Belästigungen führte. Der Vermieter untersagte dieses Tun vergeblich, sodass er gezwungen war, gegen den „Tierfreund“ auf Unterlassung des Fütterns zu klagen.
Der Vermieter hatte Erfolg; der Mieter wurde dazu verurteilt, das Füttern bleiben zu lassen. Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass die Handlung des Mieters als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinn des § 541 BGB einzustufen sei, gegen den der Vermieter einen Unterlassungsanspruch habe. Auch wenn die Fütterung nicht im Haus, also in der Miet­sache selbst, stattfinde, so dürfe der Mieter doch keine Wildtiere an und in das Haus locken; dadurch werde die Wohnqualität beeinträchtigt (andere Mieter können wegen derartiger Vorgänge sogar ein Recht auf Mietminderung haben). Im Übrigen sei das Füttern von Tauben öffentlich-rechtlich durch eine städtische Satzung untersagt.