Das OLG Hamm (Az. 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Tierhalterin, deren Tiere gestohlen worden waren, verlangte, nachdem sie sie endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Das begründete sie ­damit, dass sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeld­relevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten habe.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit ein Urteil der ersten Instanz. Zwar hatten die Richter aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran, dass die Klägerin infolge des Diebstahls tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hatte. Allerdings vertraten sie die Auffassung, dass Schmerzensgeld-relevante Schockschäden nicht so weit ausgedehnt werden dürfen, dass bereits das (vorüber­gehende) Verschwinden eines Tieres einen solchen Anspruch begründet.
Derartige Beeinträchtigungen gehören ihrer Auffassung nach ebenso zum allgemeinen Lebensrisiko wie der Unfalltod eines Tieres; auch für diesen Fall hatte der BGH (Az. VI ZR 114/11) vor einigen Jahren bereits entschieden, dass ein Schmerzensgeld für den Verlust nicht zu zahlen ist.
Zudem müsse sich das Verschulden des Diebes auch auf den geltend gemachten Folgeschaden erstrecken; ein nicht vorhersehbarer Gesundheitsschaden sei aber nicht zurechenbar.