Grundsätzlich haben Tiere kein „Persönlichkeitsrecht“, das ihren Besitzern eine Möglichkeit bieten würde, das Fotografieren und insbesondere das Veröffentlichen von Tieraufnahmen zu untersagen.
Begibt sich aber ein Tierschutzverein ungenehmigt auf das Grundstück eines Tierhalters, um Bilder von (vermeintlichen) Missständen zu machen, kann der Grundstückseigentümer sich dagegen wehren.
Schon im Jahr 2013 (Az. 28 O 453/12 und 28 O 277/ 13) hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der beklagte Verein Film- und Fotoaufnahmen aus der Tierhaltung der Klägerin nicht öffentlich machen oder verbreiten darf. Das Persönlichkeitsrecht gehe hier einem etwaigen öffentlichen Interesse vor. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 44/14) teilte diese Auffassung, sodass der Verein seine Berufung schließlich zurückzog.
Zu beachten war hier, dass die gezeigten Missstände tatsächlich wohl nur einen kurzen Zeitraum umfassten und auch nicht so schwerwiegend waren, dass das Veterinäramt weitergehende Sanktionen verhängt hätte.
In wenigen und in besonders gravierenden Ausnahmefällen kann ein Gericht aber durchaus erlauben, dass heimlich gefertigte Aufnahmen von Miss­ständen öffentlich gemacht werden. Das ist Ermessenssache der Richter, wird aber eine Ausnahme bleiben.
In der Regel ist die Verwendung von Foto- oder Filmaufnahmen, die in rechtswidriger Weise entstanden sind, unzulässig und kann Unterlassungsansprüche nach sich ziehen – erst recht, wenn der Urheber in ein fremdes Grundstück eingedrungen ist.