Nicht jeder Mangel bei einem (Tier-)Kauf führt zwingend dazu, dass der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen kann. Ein nicht gewerblicher Verkäufer kann im Gegensatz zu einem Händler die Gewährleistung ausschließen, jedenfalls solange er einen Mangel nicht arglistig verschweigt.
Das musste sich der Käufer eines Tieres vom Land­gericht Hildesheim (Az. 4 O 12/15) sagen lassen. Er hatte es von privat erworben, und die beiden Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Kauf stellten sich krankhafte Veränderungen an dem Tier heraus. Der Käufer wollte den Kaufvertrag daraufhin zurückabwickeln und trug vor, er sei beim Kauf arglistig getäuscht worden.
Nach dem Einholen eines tierärztlichen Sachverstän­digengutachtens wies das Gericht die Klage ab. Auch wenn ein „Sachmangel“ vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen, dass der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen habe. Zuvor war zwar im Rahmen einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgestellt worden, dass für die Zukunft eine „geringe Wahrscheinlichkeit“ für krankhafte Veränderungen gegeben sei; das reichte dem Gericht aber nicht aus, um ein arglistiges Handeln des Verkäufers zu unterstellen; auch der relativ günstige Preis bedeutete für das Gericht keinen Hinweis darauf, dass bewusst etwas verschwiegen worden sein könnte.
Im Übrigen hatte der Käufer von der – wenn auch geringen – Wahrscheinlichkeit eines möglichen Gesundheitsproblems des Tieres gewusst. Damit war der Gewährleistungsausschluss wirksam.