Der Käufer eines unstrittig schwer erkrankten Tieres versuchte, vor Gericht nicht nur eine ­Minderung des Kaufpreises durchzusetzen, sondern auch die um ein Vielfaches höheren Tierarztkosten vom Verkäufer erstattet zu bekommen.
Das Landgericht Ingolstadt (Az. 33 O 109/15) bestätigte zwar, dass das Tier mangelhaft, das heißt chronisch krank, war. Daher verurteilte es den Verkäufer zur Rückerstattung der Hälfte des Kaufpreises. Eine solche Preisminderung ist, wenn das verkaufte Tier Mängel aufweist, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers.
Weitergehender Schadensersatz erfordert jedoch, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat; in der Praxis geht es hier insbesondere um die Kenntnis von der Erkrankung des Tieres. Entgegen der Auffassung des Käufers, der behauptete, dass der Verkäufer von der genetischen Vorbelastung des Tieres gewusst haben musste, setzte das Gericht dieses Wissen nicht voraus. Die kaufrechtliche Beweislastumkehr nach § 476 BGB – in den ersten sechs Monaten nach Verkauf des Tieres muss der (gewerbliche) Verkäufer den Nachweis erbringen, dass das Tier bei der Übergabe gesund, also mangelfrei, war – bezieht sich nämlich nicht auf dieses Wissen.
Dass der Verkäufer von einem solchen Schaden gewusst haben soll, hat der Käufer zu beweisen. Da bei der Übergabe die Erkrankung des Tieres aber noch gar nicht erkennbar war, war dem Verkäufer kein Verschulden nachzuweisen. Deswegen musste der Tierhalter die Tierarztkosten selbst tragen.