Seit Anfang dieses Jahres gibt es wieder Änderungen im Kaufrecht. Sie sind vor allem von Bedeutung für den Händler, sofern er dem Verbraucher zur Gewährleistung verpflichtet ist und seinerseits auf den Hersteller zurückgreifen will.
Nach § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kosten zu ersetzen, die für den Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher ist. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache kann also auch gegenüber seinem Lieferanten Aus- und Einbaukosten geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn die Kaufsache typischerweise eingebaut ist.
Ist der Käufer Verbraucher, kann er einen Vorschuss für die Kosten verlangen, die durch den Ein- und Ausbau entstehen (§ 475 Absatz 6 BGB). Hier wurde wenig Neues geschaffen; die Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.6.2011, Az. C 65/ 09) wurden nun in nationales Recht umgesetzt.
Nach § 475 Absatz 4 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Der gewerbliche Verkäufer, der die vom privaten Käufer zunächst gewählte Alternative der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert, kann nun die Alternative der Nacherfüllung nicht mehr mit Hinweis auf eben diese Kosten zurückweisen, sondern allenfalls noch wegen Unverhältnismäßigkeit. Hier ist wieder einmal alles eine Frage des Einzelfalls.
Bei neu hergestellten Sachen kann der gewerbliche Verkäufer die von ihm zu erbringenden Aufwendungen für Aus- und Einbau auf seinen Lieferanten abwälzen (§ 445 a BGB). Allerdingss muss der Mangel schon bei Übergabe vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, und im Streitfall hat der Verkäufer das zu beweisen.
Die Verjährung für Ansprüche des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten beträgt zwei Jahre. Sie beginnt nach § 478 Absatz 1 BGB mit der Ablieferung an den Verbraucher, falls es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wichtig für die jeweils haftenden Verkäufer ist, dass sie auf ihre Lieferanten zurückgreifen können, auch wenn der Letztkäufer gewerblich handelt und kein Verbraucher ist.