Das Landgericht Hamburg (Az. 321 S 24/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Eigentümer eines Gartenteichs von seinem Nachbarn die Beseitigung von Baumwurzeln verlangen darf, wenn sie die Teichfolie beschädigen können.
Nachdem in erster In­stanz das Gericht die Klage vollständig abgewiesen hatte, bejahte das Hamburger LG einen Beseitigungsanspruch des Teicheigentümers nach §§ 1004 Absatz 1 und 910 Absatz 1 BGB; er muss, so das Gericht, eine Beschädigung der Teichfolie nicht hinnehmen (Duldungspflichten finden sich unter anderem in § 1004 BGB).
Auch kann er verlangen, dass der um seinen Teich führende Weg, den die Wurzeln bereits ramponiert hatten, auf Kosten des Nachbarn neu hergerichtet und gepflastert wird. Da das Kappen der Wurzeln die Kiefern des Beklagten nicht permanent beeinträchtigt und da man durch das Setzen einer „Wurzelsperre“ weitere Schäden auch dauerhaft vermeiden kann, ist der Beklagte verpflichtet, sie zu beseitigen.
Nicht verlangen kann der Teichbesitzer allerdings, dass die Wurzeln der nachbarlichen Kiefern schon an der Grundstücksgrenze vollständig durchtrennt werden – denn das, so das Gericht, würde den Kiefernbestand gefährden.