Die Verbreitung rechtswidrig hergestellter Filmaufnahmen über tierschutzwidrige Tierhaltung kann durchaus rechtmäßig sein!
Mit Urteil vom 10. April (Az. VI ZR 396/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Ausstrahlung ungenehmigter Aufnahmen, die Tierschützer in einer (Nutz-)Tierhaltungsanlage machten und die tatsächlich erhebliche Missstände in der Tierhaltung belegten, einem Fernsehsender nicht untersagt werden durfte.
Der beklagte Sender hatte solche Bilder, deren Urheber rechtswidrig in eine Tierhaltungsanlage eingedrungen waren, im Fernsehen veröffentlicht.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen betrachtete der BGH das Vorgehen des Senders als rechtmäßig. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des klagenden Tierzuchtunternehmens und dessen Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ seien nicht verletzt.
Auch wenn die Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus geeignet sein könne, dem Ansehen und dem wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schaden, seien diese Beeinträchtigungen nicht rechtswidrig. Das Informationsinteresse der Beklagten und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit sei hier überwiegend, weil die beklagte Sendeanstalt sich weder an dem vorangegangenen Hausfriedensbruch beteiligt noch Geschäftsgeheimnisse der Klägerseite verraten hatte.
Auch seien keine unwahren Tatsachen verbreitet worden, sondern der Sender habe lediglich die Öffentlichkeit über offensichtliche Missstände informieren wollen, was er im Rahmen der Pressefreiheit dürfe.
Hier geht es zu der entsprechenden Pressemitteilung des BGH; die Entscheidung ist zurzeit (11.4.2018) noch nicht im Volltext veröffentlicht: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art =en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=2481&linked= pm&Blank=1.