Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 Rv 157/17) bestätigte im Februar 2018 einen Freispruch des LG Magdeburg (Az. 28 Ns 74/17) für drei Tierschützer. Ihnen war Hausfriedensbruch vorgeworfen worden, weil sie in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um dort – tatsächlich vorhandene – Tierschutzverstöße zu filmen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Handeln der Tierschützer gerechtfertigt sei und nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne. Das zu schützende Tierwohl habe hier schwerer gewogen als das Hausrecht des Betriebsinhabers, erst recht, weil die Verstöße gegen das Tierschutzrecht von ihm ausgegangen seien. Da der Schutz von Tieren ein schützenswertes Rechtsgut sei, handelten die Angeklagten aufgrund rechtfertigenden Notstands.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass die Tierschützer in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht hatten, dass die zuständigen Behörden ohne das Vorliegen von Nachweisen nicht tätig werden. Daher sei das Gut des Tierschutzes in diesem Fall höher zu bewerten gewesen als das Hausrecht des Betriebsinhabers.
Das Urteil ist kein Freibrief dafür, auf fremde Grundstücke oder gar in Gebäude einzudringen, um dort tatsächliche oder vermeint­liche Verstöße zu filmen! Auch wenn es gern so dargestellt wird, ist stets zunächst alles Mögliche zu versuchen, um die zuständige Behörde zum Eingreifen zu veranlassen. Erst wenn das aussichtslos ist, kann eigenmächtiges Betreten von Grundstücken zum Zweck der Beweissicherung gerechtfertigt sein.
Ob im Zweifelsfall ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erreicht werden kann oder ob eine Verurteilung erfolgt und der Tierschützer außerdem noch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche zu befürchten hat, ist eine Frage des Einzelfalls und kaum vorherzusagen.