Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 1 U 51/16) gab dem Käufer eines Tieres, der den Kaufvertrag wegen nicht ­vertragsgemäßen Verhaltens rückabwickeln wollte, Recht.
Vertragsgegenstand sollte ein „leichtrittiges“ und umgängliches Pferd sein, doch stellte sich heraus, dass das Tier entgegen der Zusage des Verkäufers ziemlich schwierig zu handhaben war.
Das Gericht bejahte den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bezüglich der Beschaffenheit des Tieres eine Vereinbarung getroffen, doch das zugesagte Merkmal „leicht zu handhaben“ habe nicht vorgelegen. Für einen Reitanfänger sei das Pferd nicht geeignet (was von einem Sachverständigen bestätigt wurde).
Auch müsse die Käuferin sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie die tatsächlichen Eigenschaften des Tieres gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Schließlich habe der Käufer, da es sich um den Erwerb des konkreten Pferdes und nicht eines austauschbaren Gegenstandes gehandelt habe, dem Verkäufer keine Nacherfüllungsfrist setzen müssen.

Mit Urteil vom 4.7.2018
(Az. 12 U 87/17) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sich mit Fragen des Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf vom Händler an privat) bei Tieren zu befassen. Zunächst ging es wieder um die Frage, wie lange ein Tier als „neu“ anzusehen gelte und ab wann es eine „gebrauchte Sache“ sei – mit der Folge, dass ein gewerblicher Verkäufer die Möglichkeit habe, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.
Das Gericht stellte unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az. VIII ZR 3/06) zunächst klar, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch auf Tiere anzuwenden seien, dass also im Einzelfall entschieden werden müsse, ob ein Tier noch „neu“ oder schon „gebraucht“ sei. Dabei dürfe es nicht um die Frage gehen, welchem Zweck das Tier dienen soll und ob es schon „zweckentsprechend“ verwendet worden sei. Vielmehr sei ausschließlich „auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne seit der Geburt des Tieres abzustellen“.
Als Kriterium könne hier auch weder der erste Verkauf noch die erste Fütterung oder Unterbringung herangezogen werden. Ein Tier, das bereits „über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat“ und seit Längerem geschlechtsreif ist, sei in der Regel als gebraucht anzu­sehen. Je mehr Zeit seit der Geburt verstrichen sei, desto eher müssten auch eingetretene nachteilige Veränderungen zu Gunsten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Rahmen einer öffentlichen Auktion wirksam vorgenommen werden könne.

Das Amtsgericht (AG) Brandenburg entschied über das Rückabwicklungsverlangen eines Käufers, der ein von Beginn an erheblich erkranktes Tier erworben hatte (Urteil vom 11.5.2018, Az. 31 C 14/16).
Das Gericht nahm zunächst zu der Frage Stellung, wann ein gewerbliches Handeln des Verkäufers vorliege. Wiederholtes, planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Verkaufsverhalten spreche für eine Gewinnerzielungsabsicht und damit für gewerbliches Handeln. Auch weise ein vorformulierter Vertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein vielfaches – also gewerbliches – Handeln hin.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Käufer nicht ein Tier im „Idealzustand“ erwarten dürfe, sondern nur vereinbarter oder „üblicher“ Beschaffenheit. Ein Tier müsse nicht in jeder Hinsicht der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entsprechen; schließlich handele es sich um ein Lebewesen, das einer Entwicklung unterliege und mit individuellen Anlagen ausgestattet sei. Damit sei jedes Tier mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Beim Kauf sei daher stets mit gewissen Abweichungen vom Idealzustand zu rechnen. Auch könne der Verkäufer nicht für den Fortbestand des bei „Gefahrübergang“ (Übergabe) vorhandenen Gesundheitszustands haftbar gemacht werden, trage also nicht das Risiko für die spätere Entwicklung des Tieres.
Im konkreten Fall hatte sich nach sachverständiger Untersuchung herausgestellt, dass ein Hund an ­einer Erkrankung litt, die höchstwahrscheinlich seit seiner Geburt vorhanden war. Da der Verkäufer somit nicht nachweisen konnte, eine „mangelfreie Sache“ verkauft zu haben, war er aufgrund der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehr verpflichtet, das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Da es um den Kauf eines bestimmten In­dividuums ging, konnte der Käufer auch nicht auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung) verwiesen werden, zumal der Verkäufer insoweit jede Bereitschaft verweigert hatte.
Weitergehenden Schadensersatz (Erstattung der Kosten für angeschafftes Zubehör) brauchte der Verkäufer aber nicht zu erstatten. Dafür hätte ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden müssen. Er hatte das Tier allerdings tierärztlich untersuchen lassen, ohne dass der Mangel entdeckt worden war. Somit lag seinerseits kein schuldhaftes Verhalten vor, was ja Voraussetzung für weitergehenden Schadensersatz gewesen wäre.