Der Betreiber eines Tierheims versuchte, vom Halter einer frei laufenden Katze Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Tier in gepflegtem Zustand war als „Freigänger“ unterwegs; die Polizei informierte dar­über ein Tierheim, dessen Mitarbeiter sich auf den Weg machte. Allerdings war die Katze nicht nur gepflegt, sondern sie trug auch ein Halsband und war schon wieder zu ihrem Halter zurückgekehrt.
Vor dem Landgericht Koblenz (Az. 6 S 270/17) scheiterte das Tierheim auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, seine Einsatzkosten von knapp 70 Euro vom Tierhalter zurückzuerhalten. Das Gericht stellte klar, dass hier kein Fall von berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) vorlag. Die Katze sei kein Fundtier gewesen; in einem solchen Fall hätte eine Inobhutnahme durchaus dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Halters entsprechen können mit der Folge, dass das Tierheim Aufwendungsersatz hätte verlangen können. Da hier jedoch alles, vor allem der Pflegezustand, dafür gesprochen habe, dass die Katze kein Fundtier sei, könne ein diesbezüglicher Irrtum nicht zu Lasten des Tierhalters gehen.
Die Risikoverteilung zu Lasten des Tierheimbetreibers sei auch sachgerecht. Schließlich hätte man sich zunächst eingehend erkundigen können, ob tatsächlich eine Situation vorliege, in der die Inobhutnahme der Katze notwendig sei und dem mutmaßlichen Willen des Tierhalters sowie dem Tierschutzinteresse entspreche. Der „aufdringliche Eingriff“ in die Rechtssphäre des Tierhalters sei nicht als „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gerechtfertigt.
Infolgedessen habe der Tierheimbetreiber auch keinen Anspruch gegen den Tierhalter.