Das Amtsgericht München (Az. 424 C 27317/ 16) hatte sich mit der Räumungsklage eines Vermieters zu befassen. Der Mieter hatte Renovierungsarbeiten durchführen lassen, dabei wurde eine Wasser­leitung angebohrt. Der Vermieter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche (fristgerechte) Kündigung des Mietvertrags, und erhob anschließend Räumungsklage, als der Mieter nicht auszog.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch wenn die Verursachung des Wasserschadens als fahrlässig anzusehen sei, sei sie keine so erhebliche Pflichtverletzung, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht zustehe. Dem Mieter könne lediglich „einfache“, aber keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Verzögerung der Regulierung durch die zuständige Versicherung könne im Übrigen nicht dem Mieter zugerechnet werden.
Aquarianern, die Bedenken haben, welche Konsequenzen durch das Auslaufen ihres Aquariums in einer gemieteten Wohnung drohen, verschafft diese Entscheidung sicher eine gewisse Ruhe.