Das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 11 E 1067/18) bestätigte – zunächst in ­einem Eilverfahren – ein Zuchtverbot für Canadian-Sphynx-Katzen. Die Zuchtkatzen sowie ihre Nachkommen verfügen nicht über Tasthaare und wurden daher vom Veterinäramt als Qualzuchten eingestuft. Für den Fall, dass der Kater der Zuchtgruppe abgegeben werde oder dass er mit geschlechtsreifen Katzen zusammenlebe, wurde ferner seine Kastration angeordnet; ebenso war die Zuchtkatze im Fall der Abgabe zu kas­trieren. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an, wogegen der Katzenhalter sich mit einem Eilantrag zur Wehr setzte.
Das Gericht bestätigte die Verfügung des Veterinäramtes. Da eine Katze ihre Tasthaare zur Orientierung im Dunklen, zum Schutz der Augen, zur Aufnahme sozialer Kontakte und bei der Beutesuche benötigt, führt deren Fehlen zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Auch wenn das Tier die Defizite durch andere Sinnesorgane oder Ver­haltensweisen ausgleichen kann, ändert das nichts daran, dass eine solche Zuchtform als Qualzucht einzustufen ist und ihre Zucht infolgedessen untersagt werden darf.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass nach wie vor eine auf § 11 b Absatz 4 Nr. 2 TierSchG basierende Verordnung, die die Zucht bestimmter Tiere verbindlich untersagt, nicht besteht und zurzeit auch nicht geplant ist; das Qualzucht-Gutachten aus dem Jahr 1999 ist als Orientierungshilfe heranzuziehen. Solange es keine Verordnung gibt, ist grundsätzlich jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu prüfen.
Die vollständige Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts ist hier nachzulesen.