Der Eigentümer eines Tieres überließ einer Freundin sein Tier und bat sie, während seines Urlaubs darauf aufzupassen. Ohne dass der Halter davon wusste, überließ die Tierhüterin das Tier zum Aufpassen einer Dritten, in deren Obhut es starb.
Das Amtsgericht Frankfurt (Main) (Az. 30 C 1675/16 [70]) gab dem folgenden Schadensersatzbegehren des Klägers statt. Sowohl die ursprünglich von ihm beauftragte Hüterin als auch deren Bekannte, die ohne Wissen und Wollen des Klägers sein Tier ausführte und sein Verenden unmittelbar verursachte, sind dem ehemaligen Tierhalter gegenüber zum Ersatz der Kosten für die Anschaffung ­eines neuen sowie für die vergebliche Behandlung des verlorenen Tieres verpflichtet.
Sowohl die Tierhüterin, die das Tier ohne Erlaubnis weitergab, als auch die Dritte, die unsachgemäß damit umging, handelten nach Auffassung des Gerichts fahrlässig und haften daher gegenüber dem ehemaligen Halter.
Die weit verbreitete Annahme, dass zwischen einem Tierhalter und demjenigen, der sich aus reiner Gefälligkeit um das Tier kümmert, ein stillschweigender Haftungsverzicht vereinbart wird, stimmt übrigens nicht, darauf wies das Gericht ­deutlich hin. Ein solcher ­Verzicht kommt nämlich ausschließlich unter besonderen, ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen in Betracht, siehe hierzu etwa BGH, Az. VI ZR 457/15.
Voraussetzung für einen Haftungsverzicht wird immer mindestens sein, dass er ausdrücklich und nicht lediglich „konkludent“ vereinbart wurde.