Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 4142/10) hatte über die Klage eines Verletzten zu entscheiden, der aus Gefälligkeit häufiger auf den Hund seines Nachbarn aufpasste. Nachdem das Tier ihn schließlich doch einmal angegriffen und verletzt hatte, versuchte er, den Beiß- als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, um die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Mit diesem Ansinnen scheiterte er jedoch vor Gericht: Ein Arbeitsunfall könne nur bestätigt werden, wenn der Betreuer des Tieres zumindest in einem Arbeitnehmer-ähnlichen Verhältnis zum Eigentümer stehe. Werde ein Tier jedoch aus reiner Gefälligkeit betreut, liege eine – nicht gesetzlich unfallversicherte – einfache Hilfeleistung vor.