Oft scheitern die Ansprüche eines durch eine Katze Geschädigten an deren Halter einfach daran, dass er nicht beweisen kann, dass es wirklich dessen Katze war, die die Schäden verursacht hat.
Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen (Az. 19 C 227/16): Der Nachbar eines Katzenhalters wehrte sich dagegen, dass das Tier sein Grundstück fortwährend betrat, was bei einer einzigen Katze normalerweise aufgrund des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ kaum möglich ist (vergleiche etwa Landgericht [LG] Darmstadt, Az. 9 O 597/92). Dieses ­Unterlassungsbegehren begründete er mit Kratzschäden, die die Katze an seinem Auto angerichtet hatte.
Der geschädigte Nachbar konnte anhand von DNA-Proben und anhand von Zeugenaussagen tatsächlich nachweisen, dass es die Katze des Beklagten war, die sein Auto zerkratzt hatte. Eine Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks hinausgeht, brauche der Nachbar des Katzenhalters nicht zu dulden und ­Beschädigungen schon gar nicht. Er könne daher verlangen, dass der Katzenbesitzer sein Tier so halte, dass es das Nachbargrundstück nicht mehr betreten könne.
Dieses Urteil kann durchaus auch für Gartenbesitzer, in deren Teich eine Katze „fischt“, von Bedeutung sein.
Es zeigt aber auch, dass es im Streitfall unbedingt notwendig ist, frühzeitig und umfangreich Beweise zu sichern – nicht nur wegen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs, sondern auch für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.