Das Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 618/16) wies die Schadensersatzklage eines Tierhalters ab, der eine Ferienwohnung gebucht hatte und sein Tier – einen Hund – mitbringen wollte. Da die Vermieterin der Wohnung das Tier nicht duldete, musste der Hundehalter eine Ersatzwohnung nehmen und klagte – vergeblich – auf Schadensersatz.
Das Gericht führte aus, dass mietrechtliche Regelungen in einem solchen Fall keine Anwendungen finden. Der Vertrag über eine Ferienwohnung sei kein Miet- (§§ 535 ff. BGB), sondern ein Beherbergungsvertrag (dabei handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit Elementen verschiedener Vertragstypen).
Aufgrund der häufigen Mieterwechsel in einer Ferienwohnung und der üblichen zusätzlichen Überlassung von Alltagsgegenständen sei der Vertrag nicht mit einem Wohnungsmietvertrag zu vergleichen. Damit habe der Wohnungsanbieter weitergehende Rechte, so auch zu dem Verbot, Tiere in die Wohnung mitzubringen.
Wer zusammen mit seinen Tieren ein Ferienquartier beziehen will, tut also gut daran, sich vorher dar­über zu informieren, ob das überhaupt gestattet ist.