Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren so manche Klausel aufgehoben hat, die die Tierhaltung in Mietwohnungen zu stark einschränkte (etwa BGH, VIII ZR 168/12, und auch schon VIII ZR 340/06), ist sie im Einzelfall nicht uneingeschränkt zulässig.
So hat das Amtsgericht (AG) Bielefeld (Az. 401 C 275/17) kürzlich das Räumungsverlangen eines Vermieters für begründet erklärt. Der Mietvertrag ent­hielt einen weitgehenden Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Tierhaltung; die „üblichen Kleintiere“ waren erlaubt. Der Mieter hatte ein Zimmer komplett als Reptilienraum eingerichtet und dort zunächst Warane mit einer Gesamtlänge von bis zu 1,80 Metern untergebracht. Nachdem der Vermieter ihn abgemahnt hatte, beseitigte er die Schäden in diesem Zimmer und hielt die Tiere – wie auch andere Reptilien – jedenfalls zeitweilig in Terrarien. Allerdings durften sie – und ein Chamäleon – frei umherlaufen. Vor allem die Warane urinierten dabei auf den Boden.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach erfolgter Kündigung statt. Die Nutzung der Wohnung, so das Gericht, sei vertragswidrig und dem Vermieter nicht weiter zumutbar (§ 543 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Klausel im Mietvertrag sei im konkreten Fall wirksam und verstoße nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB).
Die Mieter hätten die – behauptete – Erlaubnis zur Haltung der Warane nicht nachweisen können, sondern nur die Genehmigung für die Pflege eines Chamäleons. Die konkrete Art und Weise der Tierhaltung könne nicht mehr zum erlaubnisfreien „normalen Mietgebrauch“ der Wohnung gerechnet werden. Hier seien Gesichtspunkte des Tierschutzes bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch die Haltung gefährlicher Tiere sei vertragswidrig.
Im Übrigen sei die Unterbringung exotischer Tiere jedenfalls dann kein normaler Wohngebrauch, wenn „Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel oder Angst reagieren“. Es komme hier aber weniger auf die Ekelgefühle Dritter an als darauf, dass es sich um groß werdende Tiere handele, die jedenfalls „abstrakt“ gefährlich sein könnten.
Auch die Tatsache, dass die Tiere ihre Ausscheidungen unkontrolliert auf dem Boden des Mietobjekts hinterlassen, sei schon aus Gründen der Geruchsbeläs­tigung nicht hinzunehmen; zudem könnten sie in die Bodenbeläge einziehen und Schäden verursachen.
Des Weiteren sei die Nachzucht der Chamäleons nicht als normaler Gebrauch der Mietsache anzusehen; auch hierfür liege keine Erlaubnis vor. [Diese Ausführungen hält der Verfasser allerdings für bedenklich.]
Vor allem die Gefahr durch die Warane – sowohl für das ­Mietobjekt als auch „abstrakt“ wegen ihrer Bissigkeit – sei jedoch entscheidend.
Die Mieter wurden dar­über hinaus verurteilt, dem Vermieter die Kosten für die anwaltliche Abmahnung zu ersetzen, da sie durch die vertragswidrige Tierhaltung schuldhaft ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätten.