Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen (Beschluss vom 18.2.2019, Az. 3 L 5042/18.GI) hatte sich mit der Beschlagnahme zweier Strahlenschildkröten (Astrochelys radiata) zu befassen. Der Antragsteller, der die in seinem Besitz befindlichen Tiere weiterverkaufen wollte, konnte nicht lückenlos nachweisen, dass er die Reptilien tatsächlich – wie er behauptete – von einem deutschen Züchter erhalten hatte. Er hatte zwar offizielle und gesiegelte Dokumente vorgelegt, doch waren die ursprünglichen Siegel verletzt. Das Gericht nahm an, dass die rechtmäßige Herkunft der Tiere allein aufgrund der Siegelverletzung nicht mehr nachgewiesen sei, und bestätigte die Beschlagnahme; insoweit sei die Behörde auch zum Handeln verpflichtet und habe keinerlei Ermessensspielraum.
Das Gericht wies auch auf die Verpflichtung hin, jede Schildkröte in bestimmten zeitlichen Abständen zu fotografieren und zu wiegen, um ihre Identität langfristig bestätigen zu können.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Regeln finden sich in §§ 44 bis 47 BNatSchG. Die Nachweispflicht ist in § 46, die Einziehung und – als Vorstufe – die Beschlagnahme in §§ 47 in Verbindung mit § 51 BNatSchG geregelt. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut allerdings um eine „Kann“-Vorschrift, doch nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass eine Beschlagnahme erfolgen muss. Im vorliegenden Fall waren die Tiere dem Besitzer immerhin nicht weggenommen worden, sodass er nicht auch noch die Unterbringungskosten zu tragen hatte.
In derartigen Fällen – vor allem, wenn der Besitzer die Tiere gutgläubig erworben hat – sind Naturschutzbehörden mitunter bereit, sie trotz Beschlagnahme und gegebenenfalls darauf folgender Einziehung dem Betroffenen zur weiteren Haltung zu lassen. Dann sollte versucht werden, darauf hinzuwirken, dass der Halter ein Aneignungsrecht an etwaigen Nachzuchten bekommt. Hier haben die Behörden tatsächlich einen erheblichen Ermessensspielraum.
Das Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/.