Das weithin beachtete Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Sachsen-Anhalt, das Tierschützer freisprach, die in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um Beweise für die tierschutzwidrige Tierhaltung zu erlangen, ist eine Einzelfallentscheidung (Rössel 2018); ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 4.9.2018 (Az. 2 Rv 26 Ss 145/18) bestätigt das.
Auch in diesem Fall war ein Tierschützer in einen (Mast-)Betrieb eingedrungen, um dort Verstöße ge­-gen den Tierschutz zu do­kumentieren. In diesem Fall wurde der Tierschützer rechtskräftig wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Er hatte zu seiner Verteidigung argumentiert, Massentierhaltung verursache immer tierschutzwidrige Zustände, und die Behörden täten sowieso nichts.
Diese Argumentation half dem Tierschützer aber nicht. Die angeprangerte Tierhaltung sei noch als ­„sozial adäquat“ anzusehen, und solange keine konkre­-ten Anhaltspunkte für tierschutzwidrige Zustände in der konkreten Haltungsanlage vorlägen und auch keine direkten Hinweise auf Untätigkeit der Behörde, sei das Tun der Tierschützer nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Die „Hoffnung“, tierschutzwidrige Zustände dokumentieren zu können, reiche nicht aus. Sonst dürfe nämlich jedermann ohne konkreten Verdacht in die Räumlichkeiten eines anderen eindringen.
Der Fall unterscheide sich auch von dem, den das OLG Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte: Dort gab es nämlich konkrete Hinweise auf das Vorliegen tierschutzwidriger Umstände wie auch auf das Untätigbleiben der zuständigen Behörde.

Literatur
Rössel, D. (2018): Freispruch für Tierschützer. – D. Aqu. u. Terr. Z (DATZ) 71 (9): 11.