Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 9 O 142/17) hatte sich mit der Klage eines Tierkäufers zu befassen, der die Tierarztkosten für die Behandlung seines gerade erst gekauften Hundes vom Verkäufer zurückverlangte. Das Tier war vor dem Verkäuf tierärztlich untersucht und geimpft worden. Bei der Übergabe wirkte es gesund, zeigte sich wenige Tage später allerdings doch erkrankt – und zwar an einer Krankheit, gegen die es geimpft war.
Die Kosten der – erfolgreichen – tierärztlichen Behandlung wurden dem Kläger allerdings nicht ersetzt. Er trug vor, das Tier sei schon bei der Übergabe erkrankt gewesen, ungeachtet der recht kurzen Inkubationszeit. Der Verkäufer habe zwar einen Umtausch angeboten; der sei für ihn jedoch ebenso unzumutbar gewesen wie die Anwendung eines vom Verkäufer überlassenen Serums gegen die Erkrankung.
Demgegenüber war der beklagte Verkäufer der Ansicht, dass der Hund sich auch nach der Übergabe angesteckt haben könnte. Im Übrigen habe er mehrere Möglichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung angeboten. Die von ihm vorgeschlagene Art der Behandlung des Tieres sei auch günstiger gewesen.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab.
Selbst wenn das Tier tatsächlich schon bei der Übergabe erkrankt gewesen sei, habe der Verkäufer keinen Schadensersatz zu leisten: Er habe nämlich alles getan, um nur gesunde Tiere zu verkaufen (Durchführung sämtlicher erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen und Impfungen), und damit die ihm obliegende Sorgfalt beachtet.
Auch habe der Beklagte – anders als der Kläger behauptete – nichts getan, was ein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Hundes aus­­gelöst hätte.
Zu der Frage, ob die Parvovirose so schnell behandelt werden muss, dass ein Nacherfüllungsverlangen aus Tierschutzgründen nicht gestellt zu werden braucht, sondern auch ohne Verschulden des Verkäufers die Tierarztkosten ausnahmsweise als Schadensersatz zu übernehmen sind, hat das Gericht sich allerdings nicht geäußert.
Woran das liegt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Denkbar ist durchaus, dass der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine solche Notwendigkeit begründet hätten.